Alles rund um die Pflegegrade – Teil III – Die Pflegeleistungen
Im dritten und letzten Teil unserer Serie „Alles rund um die Pflegegrade“ geht es heute um die Pflegeleistungen, die jedem Pflegebedürftigen in der Regel bereits ab dem 1. Pflegegrad zustehen.
Pflegegeld
Je nach Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige, die beispielsweise von Angehörigen zu Hause gepflegt werden, einen monatlichen Zuschuss von der Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss wird Pflegegeld genannt und in der Regel an die pflegende Person weitergegeben. Das Pflegegeld muss nicht versteuert werden. Nachfolgend werden die monatlichen Zuschüsse aufgeführt:
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
1 | 0,00 EUR |
2 | 316,00 EUR |
3 | 545,00 EUR |
4 | 728,00 EUR |
5 | 901,00 EUR |
Pflegesachleistungen
Werden Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad zu Hause von einem ambulanten Dienst betreut, wird dies als Pflegesachleistung von der Pflegekasse bezahlt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegeversicherung ab. Folgende Zuschüsse werden dabei gewährt:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen pro Monat |
1 | 0,00 EUR |
2 | 689,00 EUR |
3 | 1.298,00 EUR |
4 | 1.612,00 EUR |
5 | 1.995,00 EUR |
Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Wenn Pflegebedürftige sowohl von Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst zu Hause betreut und gepflegt werden, werden die Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert. Dies bedeutet, dass beide Leistungen – das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen – prozentual zusammengefasst werden. Wird beispielsweise der Zuschuss der Pflegesachleistungen nur zu 30 % genutzt, erhält der Pflegebedürftige noch 70 % des Pflegegeldes.
Weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Wenn der monatliche Anspruch auf Pflegesachleistungen von einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad nicht ausgeschöpft wird, können bis zu 40 % dieses Anspruchs für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Beispiele hierfür sind die Alltagsbegleitung, Dienstleistungen im Haushalt oder die spezielle Betreuung bei einer Demenzerkrankung. Die einzelnen Anbieter dieser Dienstleistungen müssen jedoch von der Pflegekasse offiziell anerkannt sein.
Verhinderungspflege
Kann der pflegende Angehörige seiner Pflegetätigkeit wegen Krankheit oder Urlaub eine Zeit lang nicht nachkommen, bezuschusst die Pflegekasse diese sogenannte „Verhinderungspflege“. Pflegebedürftigen stehen dann pro Jahr 1.612,00 EUR zur Verfügung. Die Verhinderungspflege darf nicht länger als sechs Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Wurde im laufenden Jahr die Kurzzeitpflege noch nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, kann dieser Zuschuss mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Dies führt dazu, dass noch einmal maximal 806,00 EUR (wenn Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurde) zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden können.
Kurzzeitpflege
Die sogenannte Kurzzeitpflege wird meistens nach einem Krankenhausaufenthalt genutzt. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad steht dafür ein Zuschuss von 1.612,00 EUR für maximal acht Wochen zu. Auch bei der Kurzzeitpflege ist die Kombination mit der Verhinderungspflege möglich. Je nachdem, ob diese bereits anteilig genutzt wurde oder nicht, erhöht sich der Zuschuss für die Kurzzeitpflege um bis zu 1.612,00 EUR auf maximal 3.224,00 EUR.
Hilfsmittel
Die Pflegeversicherung erstattet bei Bedarf die Anschaffung von sogenannten Hilfsmitteln. Dazu zählen beispielsweise Rollatoren, Rollstühle aber auch Sehhilfen. Die Hilfsmittel müssen offiziell anerkannt sein und im Hilfsmittelverzeichnis stehen.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, zahlt die Pflegekasse monatlich 40,00 EUR. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel und Hanschuhe. Im Gegensatz zu den Hilfsmitteln muss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kein Rezept eingereicht werden. Für die Zahlung des monatlichen Zuschusses, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
Hausnotruf
Für die Anschaffung und Installation eines Hausnotrufs zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige aller Pflegestufen einmalig 10,49 EUR für die Anschlusskosten und monatlich 23,00 EUR für den laufenden Betrieb.
Wohnraumanpassungen
Muss der Wohnraum eines Pflegebedürftigen umgebaut werden, zahlt die Pflegekasse einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 4.000,00 EUR für die Maßnahmen der sogenannten „Barrierereduzierung“. Ändert sich der Grad des Pflegebedürftigen so, dass der Wohnraum erneut angepasst werden muss, gewährt die Pflegeversicherung den Zuschuss unter Umständen erneut oder auch mehrmals.
Selbst organisierte betreute Wohngruppen
Wohnt ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe in einer ambulant betreuten Wohngruppe, zahlt die Pflegekasse bis zu 2.500,00 EUR Einrichtungszuschuss pro Bewohner. Die maximale Förderung liegt hier bei 10.000,00 EUR für maximal vier Bewohner. Darüber hinaus können maximal vier Bewohner jeweils einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 214,00 EUR erhalten, um eine gemeinsame Organisationskraft zu bezahlen. Muss die Wohnung barrierefrei umgebaut werden, erhält jeder Bewohner einen Zuschuss von 4.000,00 EUR. Die maximale Förderung liegt auch hier bei maximal vier Bewohnern und 16.000,00 EUR.
Pflegeheim
Je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen bezuschusst die Pflegeversicherung die stationäre Pflege in einem Pflegeheim. Betroffene mit Pflegegrad 1 erhalten monatlich lediglich 125,00 EUR Zuschuss. Nachfolgend sind Zuschüsse der Pflegekasse ab Pflegegrad 2 aufgeführt:
Der monatliche Anteil der Pflegekasse
Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 2 einen gesetzlich festgelegten Anteil der Pflegekosten.
Pflegegrad | Anteil der Pflegeversicherung an den monatlichen Pflegekosten |
2 | 770,00 EUR |
3 | 1.262,00 EUR |
4 | 1.775,00 EUR |
5 | 2.005,00 EUR |
Pflegekurse für Angehörige
Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegekurse, bei denen sie nicht nur wertvolle Informationen zur Pflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen erhalten, sondern auch Kontakte zu anderen Betroffenen knüpfen können.