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Die verschiedenen Vollmachten

Die verschiedenen Vollmachten im Alter

Begriffe wie Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sind momentan in aller Munde. Aber was ist eigentlich für was gut? Nachfolgend werden die wichtigsten Vollmachten im Alter genauer beschrieben.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen, ihn in allen Bereichen des Lebens vertreten zu dürfen. Dies sind zum Beispiel Bankangelegenheiten, benötigte Pflegeleistungen oder Eigentumsfragen. Hat der Vollmachtgeber nicht mehr die Möglichkeit, seinen Willen frei und klar zu äußern, weil er bspw. im Koma liegt, kann der Bevollmächtigte Entscheidungen für ihn treffen. Liegt in dieser Situation keine Vorsorgevollmacht vor, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. In der Regel zieht das Gericht dabei eine vertraute Person aus dem Umfeld des Betroffenen vor – bspw. den Ehepartner oder Kinder. Es passiert jedoch auch, dass eine völlig fremde Person als Betreuer eingesetzt wird.

Mit einer Vorsorgevollmacht sollten nur diejenigen Personen bevollmächtigt werden, denen der Vollmachtgeber hundertprozentig vertraut. Denn diese Vollmacht gilt ab dem Moment der Unterschrift und könnte ab dann vom Bevollmächtigten benutzt werden. Im Extremfall kann dieser beispielsweise die Wohnung kündigen, auch wenn der Vollmachtgeber noch klar seinen Willen ausdrücken kann.

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht notariell geglaubigt werden. Regelt die Vollmacht jedoch auch Themen wie Grundstückseigentum oder Wirtschaftsunternehmen, muss diese zwingend notariell beglaubigt werden. Im Zweifel sollte auf jeden Fall ein Anwalt hinzugezogen werden.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung bestimmt, wen das Betreuungsgericht als Betreuer einsetzen soll, wenn Betreuungsbedarf entsteht. Dieser entsteht beispielsweise dann, wenn sich der Verfügungsgeber durch eine Erkrankung nicht mehr alleine um seine Angelegenheiten kümmern kann. In der Betreuungsverfügung kann eine konkrete Person genannt werden oder bestimmte Personen ausgeschlossen werden. Außerdem legt der Verfügungsgeber fest, in welchen konkreten Angelegenheiten der Betreuer ihn vertreten darf. Wie bei der Vorsorgevollmacht wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen, wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt. Liegt jedoch eine Vollmacht vor, muss das Gericht die Wünsche des Verfügungsgebers berücksichtigen.

Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht gilt direkt ab der Unterschrift. Die Betreuungsverfügung gilt erst nach dem Beschluss des Betreuungsgerichts. Darüber hinaus wird der festgelegte Betreuer bei der Betreuungsverfügung vom Gericht kontrolliert und muss – gerade wenn es um finanzielle Angelegenheiten geht – regelmäßig einen Bericht vorlegen. Der Vorsorgevollmachtnehmer wird von niemandem kontrolliert.

Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht ersetzt keine Patientenverfügung, denn diese regelt nicht, welche medizinischen Behandlungen der Vollmachtgeber im Einzelfall wünscht und welche eben nicht. Für diese Angaben wird auf jeden Fall eine Patientenverfügung benötigt.

Die Patientenverfügung hält genau fest, welche medizinischen Behandlungen gewollt sind und welche nicht. Hier geht es beispielsweise um lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder Beatmung. Aber auch um konkrete Maßnahmen für einen möglichen Sterbeprozess. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung so präzise wie möglich formuliert wird. Sind die Erklärungen zu schwammig formuliert, können Ärzte im Ernstfall nicht nach ihnen handeln.