Zum Inhalt springen

Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige

Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige

Wenn Sie sich dazu entscheiden Ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen, bekommen Sie beispielsweise Unterstützung von der Pflegeversicherung. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die vorhandenen Unterstützungsangebote.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird von der Pflegeversicherung dann an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die Pflege dieser Person selber sichergestellt wird. Das Pflegegeld wird dann an die pflegende Person weitergegeben, damit diese alle Kosten der Pflege decken kann. Aktuell (Stand: Januar 2019) sind die Pflegegeldsätze wie folgt:

Pflegegrad Pflegegeld
1 0,00 EUR
2 316,00 EUR
3 545,00 EUR
4 728,00 EUR
5 901,00 EUR

Wenn die Pflegeperson zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, wird das Pflegegeld dementsprechend anteilig gekürzt. Die Arbeit eines ambulanten Pflegedienstes wird von der Pflegeversicherung als Pflegesachleistung bezahlt. Bei einer Kombination wird das ausgezahlte Pflegegeld an die prozentuale Höhe der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen angepasst. Das bedeutet, wenn der Beitrag für Pflegesachleistungen nur zu 70 % genutzt wird, werden 30 % Pflegegeld ausgezahlt.

Rentenanspruch

Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, die noch keine volle Rente beziehen und die das Eintrittsalter der Rente noch nicht erreicht haben, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und nach den bezogenen Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beidem).

Unfallversicherung

Pflegepersonen sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Damit sind alle pflegerischen Maßnahmen sowie die Haushaltsführung abgedeckt. Außerdem sind ebenfalls die Hin- und Rückwege zur Wohnung der pflegebedürftigen Person – wenn es sich also nicht um denselben Wohnort handelt – versichert.

Arbeitslosenversicherung

Pflegepersonen, die Ihren Job aufgeben, um sich um Angehörige zu kümmern, muss keine Arbeitslosenbeiträge bezahlen. Diese werden während der gesamte Dauer der Pflegetätigkeit von der Pflegeversicherung übernommen.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubes die pflegebedürftige Person vorübergehend nicht betreuen kann, muss eine Ersatzpflege organisiert werden. Diese wird Verhinderungspflege genannt und von der Pflegeversicherung für maximal sechs Wochen pro Jahr bezahlt.

Pflegekurse

Pflegepersonen können kostenlose Schulungskurse besuchen, bei denen sie Informationen über und praktische Tipps für die Pflegetätigkeit erhalten. Diese Kurse sind auch dafür da, dass sich die Pflegepersonen mit anderen Betroffenen austauschen können. Einige Schulungen können bei Bedarf auch in der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfinden.

Wenn Pflegegeld bezogen wird, müssen regelmäßige Beratungsgespräche stattfinden. Bei der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen können diese Gespräche auf Wunsch halbjährlich stattfinden.

Pflegezeit

Pflegepersonen haben während der Pflegetätigkeit Anspruch auf Pflegezeit. Eine Freistellung können Personen, die minderjährige pflegebedürftige Angehörige oder Angehörige in der letzten Lebensphase betreuen, in Anspruch nehmen. Die Freistellung ist unbezahlt, aber sozialversichert. Sie kann entweder vollständig oder teilweise genommen werden und gilt maximal für sechs Monate. Die Freistellung ist allerdings nur bei Arbeitgebern möglich, bei denen mehr als fünfzehn Personen beschäftigt sind.

Familienpflegezeit

Pflegepersonen können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten teilweise freistellen lassen. Die Mindestarbeitszeit pro Woche muss bei 15 Stunden liegen. Die Freistellung ist nur bei Arbeitgebern möglich, die mehr als 25 Beschäftige haben und muss acht Wochen vorher angekündigt werden.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei einer akut auftretenen Pflegebedürftigkeit (bspw. nach einem Schlaganfall) können sich Angehörige bis zu zehn Arbeitstage freinehmen, um das weitere Vorgehen zu planen und die Pflege zu organisieren. Die Arbeitgeber dürfen nach einem Attest verlangen, das Auskunft darüber gibt, wie lange die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen voraussichtlich andauern wird und ob es wirklich erforderlich ist, das der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird.

Pflegeunterstützungsgeld

Um den Ausfall des Arbeitsentgeltes während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auszugleichen, können Betroffene das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses wird auf Grundlage des Nettogehalts berechnet und beträgt 90 % von diesem. Das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Zu diesem Zweck muss ein Attest vorgelegt werden, welches die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bescheinigt.