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Informationen zur Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege

Menschen, die für einen kurzen Zeitraum eine vollstationäre Pflege benötigen, können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nach einem langen Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder möglich ist, alleine zu Hause zu wohnen. Oft dient die Kurzzeitpflege auch der Überbrückung bis ein Platz im Pflegeheim frei wird. Die Kurzzeitpflege soll also eine Entlastung in einer angespannten Situation bringen, damit in Ruhe die nächsten Schritte geplant werden können. Sie kann übrigens nicht zu Hause stattfinden – sie muss in einem Pflegeheim oder einer anderen spezialisierten Einrichtung erfolgen.

Der Antrag für die Kurzzeitpflege kann entweder von einem Betreuer oder der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Ist ein Pflegegrad vorhanden, wird der Antrag an die Pflegekasse gerichtet. Wenn kein Pflegegrad vorhanden ist, wird der Antrag an die Krankenkasse gerichtet. Den entsprechenden Antrag für die Kurzzeitpflege gibt es bei der Kranken- bzw. Pflegekasse.

Zeitraum und Kosten der Kurzzeitpflege

Die Gesamtdauer der Kurzzeitpflege beträgt 56 Tage pro Jahr. Für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegekasse die Kosten der stationären Unterbringung. Insgesamt sind das 1.612,00 €. Dieser Betrag setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen:

  • Pflegekosten
  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten

Es ist auch möglich, die sogenannte Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege zu verbinden, sodass die Bezuschussung der Pflegekasse um das Doppelte erhöht werden kann. Dabei kann auf Antrag die Bezuschussung um den im laufenden Jahr nicht genutzten Betrag der Verhinderungspflege erhöht werden – maximal auf 3.224,00 €. Diese Verbindung funktioniert ab einem Pflegegrad von 2.

Wer hat Anspruch auf eine Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege kann von pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Es kann natürlich vorkommen, dass auch Personen ohne Pflegegrad beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit plötzlich pflegebedürftig werden und dann übergangsweise eine Kurzzeitpflege benötigen. In diesem Fall übernimmt nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse die Kosten. Allerdings werden nur die Pflegekosten übernommen – die Unterbringungskosten sowie die Verpflegungs- und Investitionskosten müssen vom Patienten selber getragen werden.